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Altersvorsorgedepot: Pfändungsschutz & Todesfall
Wie sicher ist dein Altersvorsorgedepot vor Gläubigern? Was passiert mit dem Kapital, wenn du stirbst? Wir erklären die wichtigsten rechtlichen Aspekte.
Quellen:
Noch offen: Detailregelungen zum Pfändungsschutz werden im finalen Gesetzestext (Altersvorsorgestärkungsgesetz) konkretisiert. Stand: Referentenentwurf Mai 2026.
Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Betrieben von JP Trading UG (haftungsbeschränkt), Bergheim.
Kein Rechtsrat: Diese Seite bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Pfändungsschutz
Grundsatz: Eingeschränkter Pfändungsschutz
Das Altersvorsorgedepot genießt keinen vollständigen Pfändungsschutz wie z.B. eine Riester-Rente. Das angesparte Kapital kann grundsätzlich gepfändet werden, sofern es noch nicht in eine Rentenleistung umgewandelt wurde.
Schutz der staatlichen Zulagen
Die staatlichen Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage) sind zweckgebunden und können nicht separat gepfändet werden. Sie sind Teil des Gesamtguthabens und unterliegen denselben Regeln wie das übrige Kapital.
Pfändungsfreigrenze beachten
Das allgemeine Pfändungsrecht sieht Pfändungsfreigrenzen vor. Für Altersvorsorgevermögen gelten besondere Regelungen nach § 851c ZPO, die einen Grundschutz bieten. Die genauen Grenzen hängen vom Einzelfall ab.
Rentenleistungen sind besser geschützt
Sobald das Kapital in eine monatliche Rentenleistung umgewandelt wurde (ab 65. Lebensjahr), gelten die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO). Laufende Rentenleistungen sind damit deutlich besser geschützt.
Empfehlung: Rechtliche Beratung einholen
Bei konkreten Pfändungsrisiken (z.B. Selbstständige mit Schulden) empfehlen wir dringend, einen Rechtsanwalt oder Insolvenzberater zu konsultieren. Die Rechtslage ist komplex und hängt vom Einzelfall ab.
Was passiert im Todesfall?
Vererbbarkeit des Guthabens
Das im Altersvorsorgedepot angesparte Kapital ist grundsätzlich vererbbar. Es geht in den Nachlass über und wird nach den allgemeinen Erbschaftsregeln (gesetzliche Erbfolge oder Testament) aufgeteilt.
Staatliche Zulagen werden zurückgefordert
Im Todesfall werden die erhaltenen staatlichen Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage) vom Finanzamt zurückgefordert. Das verbleibende Kapital (eigene Beiträge + Rendite) bleibt jedoch beim Erben.
Begünstigtenregelung möglich
Bei manchen Anbietern kannst du eine Begünstigte Person benennen, die im Todesfall das Kapital erhält. Dies kann die Abwicklung vereinfachen und Erbschaftsstreitigkeiten vermeiden. Prüfe die Optionen bei deinem Anbieter.
Übertragung auf Ehepartner/eingetragene Partner
Stirbt der Kontoinhaber, kann das Kapital (abzüglich zurückgeforderter Zulagen) auf das Altersvorsorgedepot des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners übertragen werden – ohne steuerliche Nachteile.
Erbschaftsteuer beachten
Das vererbte Altersvorsorgevermögen unterliegt der Erbschaftsteuer. Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, weitere Verwandte geringer. Bei großen Depots kann dies relevant werden.
Vergleich: Riester vs. Altersvorsorgedepot
| Aspekt | Riester-Rente | Altersvorsorgedepot |
|---|---|---|
| Pfändungsschutz | Vollständiger Schutz (§ 851c ZPO) | Eingeschränkter Schutz |
| Vererbbarkeit | Eingeschränkt (Zulagen-Rückforderung) | Grundsätzlich vererbbar |
| Todesfall Ehepartner | Übertragung möglich | Übertragung möglich |
| Zulagen-Rückforderung | Im Todesfall | Im Todesfall |
| Insolvenzschutz | Hoch (Pfändungsschutz) | Mittel |